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AGBs der Comet Communication GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen als PDF-Download

1.

Vertragsabschluss

   
 

Für Lieferungen und Leistungen der Comet Communication GmbH gelten ausschließlich diese "Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Comet Communication GmbH". Diese Geschäftsbedingungen liegen in den Geschäftsräumen aus und werden Angeboten und Verträgen von Comet Communication GmbH beigefügt. Sollten diese Geschäftsbedingungen nicht bekannt sein, hat der Auftraggeber diese bei Comet Communication GmbH anzufordern. Diese Geschäftsbedingungen gelten bei Kaufleuten auch für Folgegeschäfte. Spätestens mit der Entgegennahme der Lieferung oder Leistung gelten diese Geschäftsbedingungen als angenommen, wenn bis dahin auf deren Geltung hingewiesen wurde. Entgegenstehenden Geschäftsbedingungen des Vertragspartners wird hiermit ausdrücklich widersprochen; durch Schweigen werden abweichende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners in keinem Fall Vertragsinhalt. Angebote von Comet Communication GmbH erfolgen freibleibend unter dem Vorbehalt der schriftlichen Auftragsannahme. An Angeboten (einschließlich Prospekten, Zeichnungen und sonstigen Angebotsunterlagen) behält sich Comet Communication GmbH die eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor und diese dürfen Dritten nur nach vorheriger Zustimmung zugänglich gemacht werden.

   

2.

Lieferung, Rechte an Softwareprodukten

   

2.1

Comet Communication GmbH liefert dem Auftraggeber, bis auf Lizenzen, die bestellten Produkte. Lizenzen für Softwareprodukte erhält der Auftraggeber direkt vom Produkthersteller. Die Inbetriebnahme der Produkte obliegt unter Beachtung der Herstellerhinweise dem Auftraggeber, soweit nichts anderes vereinbart wurde.

2.2

Die Kosten für die Lieferung übernimmt der Auftraggeber.

2.3

Soweit Comet Communication GmbH die Urheberrechte sowie die Verwertungsrechte nicht selbst zustehen und demzufolge die Lizenz nicht unmittelbar von Comet Communication GmbH erteilt wird, vermittelt Comet Communication GmbH auf eigene Rechnung dem Auftraggeber ein nicht ausschließliches Recht zur Nutzung des Programms (Lizenz). Der Begriff "Programm" umfasst das Originalprogramm, alle Vervielfältigungen (Kopien) desselben sowie Teile des Programms selbst dann, wenn diese mit anderen Programmen verbunden sind. Ein Programm besteht aus maschinenlesbaren Anweisungen, audiovisuellen Inhalten und den zugehörigen Lizenzmaterialien. Im übrigen gelten die Lizenzbestimmungen des jeweiligen Programmherstellers.

2.4

Dem Auftraggeber steht das nicht ausschließliche Recht zu, die Softwareprodukte in unveränderter Form zu nutzen. Der Auftraggeber wird die Software ohne vorherige Zustimmung des Programmherstellers nicht verändern und keine Programmteile herauslösen.

2.5

Der Auftraggeber darf zur Datensicherung von jedem Softwareprodukt eine Kopie herstellen. Er hat dabei alphanumerische Kennungen, Warenzeichen und Urheberrechtsvermerke unverändert mit zu vervielfältigen und über den Verbleib der Kopien Aufzeichnungen zu führen, die Comet Communication GmbH auf Wunsch einsehen kann. Dokumentationen dürfen ohne vorherige Zustimmung von Comet Communication GmbH nicht vervielfältigt werden.

2.6

Der Auftraggeber wird zeitlich unbegrenzt dafür sorgen, dass die Softwareprodukte, deren Vervielfältigung und die Dokumentationen ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Comet Communication GmbH Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

   

3.

Gewährleistung für Softwareprodukte

   

3.1

Comet Communication GmbH gewährleistet im Rahmen der folgenden Bestimmungen, für die Dauer der gesetzlichen Gewährleistungszeit, dass die Softwareprodukte frei von Fehlern im gewährleistungsrechtlichen Sinn sind.

3.2

Unternehmer müssen Comet Communication GmbH offensichtliche Mängel sowie bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbare Mängel innerhalb einer Frist von einer Woche ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Verbraucher müssen Comet Communication GmbH innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der vertragswidrige Zustand der Ware festgestellt wurde, über offensichtliche Mängel schriftlich unterrichten. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang der Unterrichtung bei Comet Communication GmbH. Unterlässt der Verbraucher die Unterrichtung, erlöschen die Gewährleistungsrechte zwei Monate nach seiner Feststellung des Mangels. Dies gilt nicht bei Arglist des Auftragnehmers. Die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels trifft den Verbraucher. Wurde der Verbraucher durch unzutreffende Herstelleraussagen zum Kauf der Sache bewogen, trifft ihn für seine Kaufentscheidung die Beweislast.

3.3

Ist der Auftraggeber Unternehmer, leistet Comet Communication GmbH für Mängel der Ware zunächst nach Wahl von Comet Communication GmbH Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ist der Auftraggeber Verbraucher, so hat er zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Comet Communication GmbH ist jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt.

3.4

Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Kaufvertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

3.5

Wählt der Auftraggeber wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Auftraggeber nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Auftraggeber, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn Comet Communication GmbH die Vertragsverletzung arglistig verschwiegen hat.

3.6

Ist der Auftraggeber Unternehmer, können Schadensersatzansprüche - insbesondere auch für Mangelfolgeschäden - gegen Comet Communication GmbH nur geltend gemacht werden, wenn der eventuelle Schaden auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung durch Comet Communication GmbH beruht.

3.7

Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Für Verbraucher beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn der Kunde Comet Communication GmbH den Mangel entsprechend Ziffer 1 dieser Bestimmung nicht rechtzeitig angezeigt hat.

3.8

Ist der Auftraggeber Unternehmer, gilt als Beschaffenheit der Ware grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.

3.9

Garantien im Rechtssinne erhält der Auftraggeber durch Comet Communication GmbH nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt..

   

4.

Zusammenarbeit zwischen den Vertragspartnern (Projekte)

   

4.1

Bei Bedarf wird Comet Communication GmbH den Auftraggeber auf Grund gesonderter Vereinbarung beraten und unterstützen oder gegenüber dem Auftraggeber Dienstleistungen erbringen.

4.2

Soweit nichts anderes vereinbart wurde, ist der Ort der Leistungserbringung am Sitz der Comet Communication GmbH. Soweit sich Comet Communication GmbH zur Vertragserfüllung Dritter bedient, kommt dadurch kein Vertragsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Dritten zustande. Die Auswahl der zur Vertragserfüllung eingesetzten Mitarbeiter obliegt ausschließlich Comet Communication GmbH.

4.3

Genannte Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Alle Liefer- und Leistungstermine gelten unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Fälle von höherer Gewalt oder unvorhergesehene Ereignisse, die von Comet Communication GmbH nicht beeinflusst werden können, verlängern die Lieferfristen und Leistungszeit.

4.4

Der Auftraggeber hat alle Anstrengungen zu unternehmen, um eine reibungslose Erbringung der Leistungen zu ermöglichen und alles zu unterlassen, was die Leistungserbringung erschwert oder verhindert. Der Auftraggeber stellt Comet Communication GmbH alle erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung.

4.5

Der Auftraggeber trägt die Projekt-Gesamtverantwortung. Er hält alle für die Durchführung der Arbeiten nötigen technischen Einrichtungen funktionsbereit und stellt diese den Mitarbeitern der Comet Communication GmbH in angemessenem Umfang zur Vertragserfüllung kostenlos zur Verfügung. Der Auftraggeber wird zur Ausübung seiner Rechte und Erfüllung seiner Pflichten aus dem Vertragsverhältnis geeignetes, geschultes und kompetentes Personal einsetzen und gegenüber Comet Communication GmbH einen Ansprechpartner benennen, der insbesondere zur Entgegennahme von Informationen und Rückfragen sowie für die Abnahme der Vertragsleistungen für den Auftraggeber berechtigt und verpflichtet ist.

4.6

Es obliegt dem Auftraggeber, in seinen von Mitarbeitern der Comet Communication GmbH zu betretenden Räumen und auf seinem Betriebsgelände für die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften zu sorgen.

4.7

Es ist Sache des Auftraggebers für eine geeignete Sicherung der Daten seiner EDV-Anlage zu sorgen und zu überprüfen. Dies betrifft sowohl Programme als auch die übrigen Daten des Auftraggebers. Comet Communication GmbH übernimmt insoweit keinerlei Haftung für verlorengegangene Daten, Programme oder Programmteile sowie deren Beschädigung, es sei denn Comet Communication GmbH fällt vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten zur Last.

   

5.

Urheberrecht und Nutzungsrechte bei Projekten

   

5.1

Die an Comet Communication GmbH erteilten Aufträge, insbesondere Beratungsverträge, sind Dienstverträge, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Soweit das Schaffen eines Werks vereinbart ist, schuldet Comet Communication GmbH das in Auftrag gegebene Werk sowie die Einräumung von Nutzungsrechten an diesem Werk nach Maßgabe des Urheberrechts.

5.2

An den im Rahmen von Projektarbeiten von Comet Communication GmbH gelieferten Programmen und Dokumenten erhält der Auftraggeber ein Nutzungsrecht zum bestimmungsgemäßen Gebrauch nach Maßgabe der der jeweiligen Software zu Grunde liegenden Überlassungsbestimmungen.

   

6.

Eigentumsvorbehalt, Abnahme

   

6.1

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises Eigentum der Comet Communication GmbH. Bei der Verarbeitung, Vermengung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht Comet Communication GmbH gehörender Ware, entsteht für Comet Communication GmbH Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen Ware. Vor vollständiger Kaufpreiszahlung ist der Auftraggeber nicht berechtigt, die Ware zu verpfänden, zu veräußern, zu verleihen, zu vermieten oder zur Sicherheit zu übereignen; er haftet für alle Schäden am Eigentum der Comet Communication GmbH und trägt die möglicherweise entstehenden Interventionskosten. Für die Dauer des Eigentumsvorbehalts ist der Auftraggeber zur Herausgabe der Ware an Comet Communication GmbH verpflichtet.

6.2

Die von Comet Communication GmbH erbrachte vertragliche Leistung gilt mit Nutzungsbeginn durch den Auftraggeber als abgenommen.

   

7.

Preise und Zahlungsbedingungen

   

7.1

Preise und Vergütung ergeben sich aus der Auftragsbestätigung der Comet Communication GmbH. Die Umsatzsteuer wird zusätzlich in Rechnung gestellt. Preise und Vergütung werden fällig, sobald Comet Communication GmbH die Lieferung oder Leistung erbracht hat und dem Auftraggeber eine Rechnung erteilt hat. Bei Aufträgen, die sich über mehr als einen Monat erstrecken, berechnet Comet Communication GmbH die Vergütung monatlich im Nachhinein.

7.2

Lizenzpreise werden auf Basis des Herstellerpreises kalkuliert. Sollten sich die Herstellerpreise ändern, behält sich Comet Communication GmbH vor, die neuen Preise – nach vorheriger Mitteilung – dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.

7.3

Sonstige Leistungen werden, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, nach den jeweils gültigen Stundenverrechnungssätzen zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer berechnet. Leistungen außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit von Comet Communication GmbH erfolgen nur gegen Zahlung eines Zuschlags.

7.4

Bei Zahlungsverzug schuldet der Auftraggeber Verzugszinsen nach den gesetzlichen Bestimmungen mit 5 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank. Die Geltendmachung weitergehenden Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruchs gefährdet, kann Comet Communication GmbH Vorauszahlung aller noch offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen verlangen sowie die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einstellen oder von angemessenen Vorauszahlungen abhängig machen. Dies gilt auch, wenn der Auftraggeber trotz verzugsbegründender Mahnung keine Zahlung leistet.

   

8.

Haftungsbeschränkung

   

8.1

Comet Communication GmbH macht darauf aufmerksam, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Softwareprodukte so zu erstellen, dass sie in allen Systemumgebungen und in Kombination mit anderen Softwareprodukten stets fehlerfrei arbeiten. Comet Communication GmbH übernimmt deshalb keine Gewähr dafür, dass das Softwareprodukt den Anforderungen und Zwecken des Auftraggebers genügt und mit anderen vom Auftraggeber verwendeten Softwareprodukten fehlerfrei zusammenarbeitet. Dies gilt auch, wenn der Auftraggeber das Softwareprodukt Dritten zur Verfügung stellt.

8.2

Comet Communication GmbH erbringt die vertraglichen Beratungs-, Unterstützungs- und Projektleistungen nach bestem Wissen und Gewissen. Eine Haftung für telefonisch erteilte Auskünfte ist jedoch ausgeschlossen.

8.3

Comet Communication GmbH haftet unter keinen Umständen für indirekte oder zufällige Sonder- oder Folgeschäden gleich welcher Art, die sich aus der Nutzung oder verhinderten Nutzung des gelieferten Softwareprodukts oder der erbrachten Leistung ergeben, einschließlich etwaiger Schäden aus dem Verlust geschäftlichen Ansehens, von Arbeitsunterbrechung, Computerversagen, sonstiger Betriebsstörungen, selbst dann nicht wenn Comet Communication GmbH auf die Möglichkeit solcher Schäden hingewiesen wurde.

8.4

Die Haftung von Comet Communication GmbH ist auf den Betrag der vertraglichen Vergütung begrenzt.

8.5

Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn Comet Communication GmbH vorsätzliches oder grob fahrlässiges Fehlverhalten zur Last fällt. Die Haftungsbeschränkungen gelten soweit gesetzlich zulässig auch für Personenschäden. Im Übrigen bleibt das Recht zur außerordentlichen Kündigung im Falle einer wesentlichen Vertragsverletzung bei Dauerschuldverhältnissen unberührt.

   

9.

Datenschutz, Internet

   

9.1

Comet Communication GmbH weist darauf hin, dass personenbezogene Daten nur für die Vertragsanbahnung und –durchführung gespeichert werden und nur an die an der Registrierung beteiligten Produkthersteller übermittelt werden. Darüber hinaus nutzt Comet Communication GmbH die persönlichen Daten nur mit Einwilligung des Betroffenen oder wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist.

9.2

Inhalte und Angaben auf der Webseite der Comet Communication GmbH ist der Irrtum vorbehalten, insbesondere bei Schreib-, Druck- oder Rechenfehlern.

9.3

Comet Communication GmbH weist ausdrücklich darauf hin, dass der Datenschutz für Datenübertragungen in offenen Netzen, wie dem Internet, nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht umfassend gewährleistet werden kann. Auch andere Teilnehmer am Internet sind möglicherweise technisch in der Lage, unbefugt in die Netzsicherheit einzugreifen und den Nachrichtenverkehr bzw. den Datentransfer zu kontrollieren. Von daher hat der Benutzer des Internets selbst für die Sicherheit der von ihm ins Internet übermittelten Daten zu sorgen und trägt das damit verbundene Risiko. Die Inhalte der von Comet Communication GmbH im Internet bereit gestellten Formulare (Download, Bestellung etc.) werden unverschlüsselt übertragen. Comet Communication GmbH übernimmt keinerlei Haftung für Schäden, die sich durch den Missbrauch der persönlichen Daten bei Anfragen oder Bestelllungen per Internet ergeben können. Anfragen und Bestellungen können auch als Telefax (089/59989269) oder als E-Mail (info@comet-comm.de) übermittelt werden.

9.4

Comet Communication GmbH überprüft regelmäßig die zum Download im Internet bereitgestellten Dateien auf Viren. Trotzdem kann Comet Communication GmbH nicht garantieren, dass die Dateien virenfrei sind und übernimmt für Schäden, die durch Viren entstehen keinerlei Haftung. Comet Communication GmbH empfiehlt deshalb, die über das Internet bezogenen Daten auf Viren zu überprüfen.

   

10.

Haftung wegen Verletzung von Schutzrechten Dritter

   

10.1

Macht ein Dritter Ansprüche wegen der Verletzung gewerblicher Schutzrechte oder Urheberrechten (im folgenden: Schutzrechte) durch die von Comet Communication GmbH gelieferten Softwareprodukte gegenüber dem Auftraggeber geltend und wird hierdurch die Nutzung der Softwareprodukte beeinträchtigt oder untersagt, wird Comet Communication GmbH nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten entweder die Softwareprodukte so ändern oder ersetzen, dass sie das Schutzrecht nicht mehr verletzen, aber im Wesentlichen dennoch den vereinbarten Spezifikationen entsprechen oder den Auftraggeber von Lizenzgebühren für die Benutzung der Softwareprodukte gegenüber dem Dritten freistellen. Ist dies Comet Communication GmbH zu angemessenen Bedingungen nicht möglich, hat sie das Softwareprodukt gegen Erstattung der vom Auftraggeber entrichteten Vergütung zurückzunehmen. Für die Nutzung des Softwareprodukts bis zur Rückgabe kann Comet Communication GmbH vom Auftraggeber angemessenen Wertersatz verlangen. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers wegen einer Verletzung von Schutzrechten Dritter sind ausgeschlossen.

10.2

Der Auftraggeber hat Comet Communication GmbH unverzüglich schriftlich von Ansprüchen Dritter wegen einer Schutzrechtsverletzung zu verständigen. Dem Auftraggeber ist ohne vorherige Zustimmung der Comet Communication GmbH untersagt, derartige Ansprüche Dritter wegen einer Schutzrechtsverletzung anzuerkennen oder diesbezüglich mit dem Dritten Regelungen zu treffen. Stellt der Auftraggeber die Nutzung des Softwareprodukts aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung ein Anerkenntnis der Schutzrechtsverletzung nicht verbunden ist. Verstößt der Auftraggeber gegen diese Obliegenheiten, wird Comet Communication GmbH von der Haftung gemäß Tz. 10.1 frei. Dies gilt auch, wenn der Auftraggeber selbst die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat oder die Schutzrechtsverletzung auf Vorgaben des Auftraggebers beruht oder durch eine von Comet Communication GmbH nicht vorhersehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass der Auftraggeber das Softwareprodukt verändert oder zusammen mit nicht von Comet Communication GmbH gelieferten Softwareprodukten eingesetzt hat.

   

11.

Sonstiges, Aufrechnungsverbot

   

11.1

Der Auftraggeber ist nicht befugt, gegenüber Comet Communication GmbH mit anderen als rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Gegenansprüchen aufzurechnen.

11.2

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder sonstiger schriftlicher Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Regelungen davon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt dann eine Regelung, die den ursprünglich beabsichtigten wirtschaftlichen Rechtsfolgen in zulässiger Weise am nächsten kommt.

11.3

Auf die Vertragsbeziehungen mit Comet Communication GmbH findet deutsches Recht Anwendung, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.

11.4

Gerichtsstand ist München.

   
 

Comet Communication GmbH
Goethestraße 17
80336 München
Fon 089 59989260
Fax 089 59989269
post@comet-comm.de
www.comet.de

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